Vergessen Sie nicht sich einen Monatsplan mitzunehmen!!

KiTa-Ordnung

Liebe Eltern,
liebe(r) Erziehungsberechtigte(r)!

Sie wollen uns für einige Stunden am Tag Ihr Kind anvertrauen. Wir freuen uns darüber und möchten Ihnen auf diesem Wege Informationen und Hinweise über unseren Kindergarten geben.

Trägerschaft und Zielsetzung

Unser Kindergarten für Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt ist eine Einrichtung der katholischen Kirchengemeinde St. Marien, Northeim, vertreten durch den Kirchenvorstand. Mit diesem Angebot für Kinder - und damit auch für unsere Familien und Erziehungsberechtigten jeder Konfession und Nationalität - möchten wir eine pädagogische, karitative, vom christlichen Glauben ausgehende Aufgabe erfüllen.

Die Kindertagesstätte umfasst drei Halbtagsgruppen.
Sein Auftrag ist es, die elterliche Erziehung zu unterstützen, zu ergänzen und so die gesamte Entwicklung des Kindes zu fördern. Die pädagogische Konzeption, die aus dieser allgemeinen Zielvorstellung entwickelt wurde, ist in einem gesonderten Papier dargestellt und wird auf Verlangen der Eltern von der Leitung der Kindertagesstätte ausgehändigt.

Aufnahme des Kindes

Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder erfolgt durch den Träger, der in der Regel von der Leiterin/dem Leiter vertreten wird, auf der Grundlage der vom Pädagogischen Beirat festgelegten Aufnahmekriterien. Der Elternbeirat ist in beratender Funktion zu hören.

Für die Anmeldung Ihres Kindes bitten wir, den beigefügten Anmeldebogen vollständig auszufüllen. Bei Abgabe des Anmeldebogens erhalten Sie eine Bestätigung. Sollten Sie Ihre Anmeldung nicht aufrechterhalten wollen, bitten wir sie im Interesse anderer Kinder, die auf einen Platz warten, um unverzügliche Benachrichtigung.

Sie werden schriftlich benachrichtig, ob Ihr Kind zu dem gewünschten Zeitpunktaufgenommen werden kann oder ab wann eine Aufnahme möglich ist. Die Aufnahmezusage ist zu dem angegebenen Zeitpunkt verbindlich. Kann Ihr Kind nicht aufgenommen werden, wird es in eine Warteliste aufgenommen. Die Kinder, die in die Nachmittagsgruppe aufgenommen werden, haben keinen Anspruch, in die Vormittagsgruppe zu wechseln.

Spätestens bei Erstbesuch des Kindes sind mitzubringen:

  • eine ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist, soll nicht älter als zwei Wochen sein.
  • Benennung der zur Abholung berechtigten Personen
  • Turnzeug (mit Kennzeichnung)
  • Hausschuhe, Gummistiefel und Wechselkleidung
  • Regenhose und Regenjacke (mit Kennzeichnung)
  • zwei Fotos: für den Geburtstagskalender und das "Gruppenhäuschen"
  • Frühstück (bzw. Zwischenmahlzeit am Nachmittag) in der Brottasche
    Bitte keine Süßigkeiten und keinen Kaugummi mitgeben!

Die Kinder sollen der Witterung entsprechend gekleidet sein. Es empfiehlt sich, praktische Kleidung zu wählen, die es dem Kind ermöglicht, sich selbstständig aus- und anzuziehen.

Mitwirkung der Eltern

Diese Zusammenarbeit geschieht in vielfältigen Formen wie z.B.

  • Elternabende
  • Gruppenelternabende
  • Feste
  • persönliche Gespräche

Ein "Pädagogischer Beirat", dem u.a. Vertreter der Eltern und des Trägers (Kirchenvorstand) sowie die Leiterin und Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter der Kindertagesstätte angehören, unterstützt durch beschließende und beratende Funktion die gemeinsame Erziehungsarbeit.

Ein Abdruck der derzeit gültigen "Richtlinien für Pädagogische Beiräte in Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Hildesheim" kann bei der Leiterin eingesehen werden.

Öffnungszeiten

Unsere Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag geöffnet und zwar die

Vormittagsgruppe: von 8.00 - 13.00 Uhr
  von 8.00 - 16.00 Uhr
   
Nachmittagsgruppe: von 13.00 - 17.00 Uhr

Die Kinder sollen vormittags bis spätestens 9.00 Uhr und nachmittags bis spätestens 14.00 Uhr gebracht werden und sind pünktlich zum Ende der vereinbarten Zeit abzuholen.

Ein Frühdienst ist morgens ab 7.30 Uhr möglich.

Während der Sommerferien wird unsere Kindertagesstätte in der Regel drei Wochen geschlossen. Das gilt auch für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr. Eine Schließung kann auch durch Studientage und Fortbildung notwendig werden. Grundsätzlich bleibt unsere Kindertagesstätte an den Plantagen der Kindertagesstätte zwei Wochentage nach den Sommerferien geschlossen. Der Träger ist berechtigt, die Kindertagesstätte zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können sowie bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes und aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen. Hierüber werden die Eltern unverzüglich informiert.

Haftungsausschluß

Im Falle der Schließung der Kindertagesstätte aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen, vom Träger der Einrichtung nicht zu verantwortenden Umstand, bestehen keine Ansprüche gegenüber der Einrichtung und dem Träger derselben.

Für Gegenstände, die Kinder in die Tageseinrichtung mitbringen, haftet der Träger der Einrichtung nicht.

Aufsicht

Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/-innen erstreckt sich auf die Zeit des Aufenhaltes der Kinder im Kindergarten, einschl. der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnliches. Sie beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Gruppenmitarbeiter/-innen und endet wieder mit der ÜBergabe des Kindes an den Erziehungsberechtigten oder die zur Abholung berechtigte Person. Für den Weg zur und von der Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Außer den Erziehungsberechtigten dürfen andere Personen Kinder nur dann abholen, wenn eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten dazu vorliegt; telefonische Benachrichtungen sind nicht ausreichend. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sollten aus Sicherheitsgründen keine Kindergartenkinder abholen.

Der Besuch des Schwimmbades und andere Unternehmungen mit erhöhter Unfallgefahr sind nur in Begleitung zusätzlicher Betreuer, ggf. auch Eltern, zulässig. Die Teilnahme der Kinder an diesen Unternehmungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Versicherung und Haftung

Die Kinder in der Kindertagesstätte sind nach § 539 Ziff. 14a RVO gegen Unfall versichert:

  • auf direktem Wege zur und von der Kindertagesstätte
  • während des Aufenthaltes im der Kindertagesstätte und
  • während aller Veranstalltungen der Kindertagesstätte außerhalbseines Grundstückes
    (Spaziergang, Feste u.a.)

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover) besteht jedoch nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden, Verlust persönlicher Sachen und die Gewährung von Schmerzensgeld.

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kindergartens unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

Regelung in Krankheitsfällen

Bei Erkrankung sind die Kinder zu Hause zu behalten. Die Eltern werden gebeten, die Tageseinrichtung davon zu unterrichten.

Die Erkrankung eines Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (wie z.B. Diphterie, Kinderlähmung, übertragbare Darm-, Augen- oder Hautkrankheiten) muss der Leiterin im Interesse der anderen Kindergartenkinder sofort gemeldet werden.

Kinder, die an einer solchen oder einer anderen in § 45 Bundesseuchengesetz genannten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind oder Läuse haben, dürfen die Tageseinrichtung nicht besuchen.

Der Träger ist berechtigt, solche Kinder vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen.

Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit oder Verlausung -auch in der Familie- die Tageseinrichtung besucht, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes erforderlich, aus der hervorgeht, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.

Elternbeiträge

Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesstätte ist ein Elternbeitrag zu zahlen. Der Betrag wird monatlich erhoben und ist spätestens am 5. Werktag des laufenden Monats fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto: IBAN: DE38 2625 0001 0000 0451 87 bei der Kreis-Sparkasse Northeim, BIC: NOLADE21NOM. Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Bruttoarbeitslohn der Eltern bzw. der Familie.

Der Elternbeitrag ist während des Kindergartenjahres, auch in den Ferien- und Krankheitszeiten zu entrichten. Schließungs- und Fehlzeiten befreien nicht von der Beitragspflicht, auch nicht anteilig.

Für Eltern/Sorgeberechtigte, die ihre Einkommensverhältnisse nicht offenlegen, erfolgt eine Einstufung in die höchste Staffelungsgruppe.

Die Eltern werden in schriftlicher Form über die Beitragsfestsetzung informiert. Änderungender Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren oder niedrigeren Staffelungsgruppe führen könnte, sind unverzüglich mitzuteilen.

Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vollen Elternbeitrag zu zahlen, kann beim Landkreis Northeim -Jugendamt- einen Antrag auf Übernahme stellen. Bitte informieren Sie sich darüber bei der Leiterin.

Der Träger kann von den Eltern ein Entgeld für das Mittagessen verlangen, soweit es angeboten wird.

Nebenkosten bei besonderen Anlässen, z.B. für Getränke, Ausflüge, etc., werden von der Kindertagesstätte schriftlich mitgeteilt und eingesammelt.

Für die Inanspruchnahme des Frühdienstes (Notgruppe) wird ein zusätzlicher monatlicher Elternbeitrag erhoben.

Es gilt die Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung.

Abmeldung

Eine Abmeldung kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende erfolgen, eine Abmeldung in der Zeit vom 01.04. bis zum 31.07. ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Abmeldung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet werden.

Der Elternbeitrag ist so lange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam wird.

Der Träger der Tageseinrichtung kann den Betreuungsvertrag ggf. kündigen, wenn

  • das Kind ohne Angabe von Gründen längere Zeit fehlt (mindestens 4 Wochen)
  • die Erziehungsberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen
  • die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages mehr als 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten.
  • das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann. Über das Vorliegen eines solchen Grundes entscheidet die Leiterin der Kindertagesstätte nach Rücksprache mit dem Gruppenleiter bzw. der Gruppenleiterin.

Sollte es aus pädagogischen Gründen erforderlich sein, kann die Leiterin nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten einen Gruppenwechsel vornehmen.

Beim Übergang in die Schule ist keine besondere Abmeldung erforderlich. Kinder, die in die Schule kommen, scheiden mit Wirkung zum Ende des entsprechenden Kindergartenjahres (31.07.) aus dem Betreuungsvertrag aus.