Vergessen Sie nicht sich einen Monatsplan mitzunehmen!!

Angebote/Preise

I. Höhe des Elternbeitrages

Nach dem Kinder - und Jugendhilfegesetzt (KJHG) und dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) haben die Eltern für den Besuch ihrer Kinder in Tageseinrichtungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Elternbeiträge zu entrichten. Die Elternbeiträge werden gestaffelt nach dem Bruttoarbeitslohn der Eltern bzw. der Familie. Von einer Familie im Sinne dieser Regelung ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern des Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben oder ein Partner nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist. Bei Alleinerziehenden tritt dieser an die Stelle der Eltern.

Ist ein Kind in Vollzeitpflege bei Pflegeeltern untergebracht und wird diesen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gezahlt, so treten die Pflegeeltern an die Stelle der Eltern.

Entgeldfestsetzung für den Kindergartenbesuch.
Die Höhe der Elternbeiträge ist nach Einkommensgruppen gestaffelt.

Folgende Beiträge sind ab dem 01.01.2013 zu zahlen:

 
Beiträge in € für
  Einkünfte der Eltern/
Sorgeberechtigten
4,0-*)
Std
4,5-*)
Std
5,0-
Std
5,5-
Std
6,0-
Std
6,5-
Std
7,0-
Std
7,5-
Std
8,0-
Std
I
bis 1.300,00 €
88,50
96,00
103,50
111,00
118,50
126,00
133,50
141,00
148,50
II
1.300,01 bis 1.800,00 €
105,50
113,00
120,50
128,00
135,50
143,00
150,50
158,00
165,50
III
1.800,01 bis 2.300,00 €
126,00
133,50
141,00
148,50
156,00
163,50
171,00
178,50
186,00
IV
2.300,01 bis 3.100,00 €
146,00
153,50
161,00
168,50
176,00
183,50
191,00
198,50
206,00
V
3.100,01 bis 3.900,00 €
167,00
174,50
182,00
189,50
197,00
204,50
212,00
219,50
227,00
VI
3.900,01 €   und mehr
189,00
196,50
204,00
211,50
219,00
226,50
234,00
241,50
249,00

*) nur Nachmittags

II. Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt

Der Elternbeitrag für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt des Landkreises Northeim ganz oder teilweise übernommen werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 22, 24 und 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII). Die Antragstellung durch die Eltern/Sorgeberechtigten ist notwendig.

Die Einkommensgrenze errechnet sich wie folgt:

  • Grundbetrag für den Haushaltsvorstand von zurzeit
576,00 €
  • Familienzuschlag für einen Elternteil, wenn die Eltern nicht getrent leben von zurzeit
243,00 €
  • Familienzuschlag für jedes zu unterhaltende Kind von zurzeit
243,00 €
  • Angemessene Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten (Kaltmiete oder Aufwendungen für ein Eigenheim, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigt)
 
  • Wohnnebenkosten
 
  • Fahrtkostenpauschale
 
  • Versicherungen (z.B. private Haftpflichtversicherung)
 
  • besondere Belastungen
 

Da besondere Belastungen der Familiengemeinschaft zu berücksichtigen sind ist eine teilweise Übernahme bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze möglich. Es wird daher empfohlen, beim Landkreis Northeim, Jugendamt, Medenheimer Str. 6/8, 37154 Northeim, vorzusprechen und einen entsprechenden Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages zu stellen.

Im Rahmen dieser Antragstellung sind dem Landkreis Northeim Unterlagen über die Einkünfte aller Familienmitglieder, über Miete bzw. Belastungen für das Eigenheim, Versicherungen und sonstige Belastungen vorzulegen.
Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des Kindergartens bzw. Trägers über die Aufnahme beizufügen.

III. Antragstellung

Die Übernahme des Elternbeitrages kann immer nur auf Antrag und ab Antragsmonat erfolgen. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden.